Bauamt
8083 St. Stefan im Rosental, Feldbacherstraße 24 Info help.gv
Vor Baubeginn ist bei der Baubehörde um die entsprechende Bewilligung anzusuchen!
Alle Unterlagen sind persönlich und im Original bei der
Marktgemeinde St. Stefan im Rosental abzugeben!!
1. bewilligungsfreie Bauvorhaben
Dazu zählen zum Beispiel:
- Nebengebäude im Freiland bis zu 40m² im Rahmen der Land-und Forstwirtschaft
- Flugdächer bis 40 m², Gerätehütten bis 40 m² im Bauland
- Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm
- Einfriedungen gegenüber Nachbargrundstücken bis zu einer Höhe von 1,50 m
- Wasserbecken bis 100 m³ Rauminhalt
- Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8 KW
sowie Solar-und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m²
- Abbruch von Nebengebäuden
Bewilligungsfreie Bauvorhaben sind vor ihrer Ausführung
der Gemeinde schriftlich mitzuteilen!! (Formular)
2. anzeigepflichtige Bauvorhaben
Dazu zählen zum Beispiel:
- Garagen
- Flugdächer von über 40 m² im Bauland
- Nebengebäude im Bauland
- Stützmauern über 50 cm und bis zu max. 1,50 m
- Neu-, Zu- und Umbauten von Wohnhäusern im Bauland
- Geländeveränderungen im Bauland oder im Freiland, wenn das betreffende Grundstück
an das Bauland angrenzt
!!Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde
unter Anschluss der Projektunterlagen anzuzeigen!!
- Formular 1 Neu-Zu- und Umbauten von Kleinhäusern im Bauland
- Formular 2 Errichtung, Änderung und Erweiterung von Garagen, Flugdächern, Nebengebäude etc.
- Formular 3 Einfriedungen, Geländeveränderungen etc.
Wichtig ist in diesem Fall, dass die Baupläne von den angrenzenden Nachbarn sowie von jenen
Grundeigentümern, die vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis 6 m Breite (Straßen, Wege)
getrennt sind, unterfertigt werden. Durch die Unterschriften erklären die Anrainer ausdrücklich ihr
Einverständnis zum geplanten Vorhaben.
Das Anzeigeverfahren ist ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren, bei dem es zu keiner Bauverhandlung
kommt und die Entscheidung auf Grund der vorgelegten Unterlagen erfolgt. Wenn keine
Untersagungsgründe vorliegen erhält der Bauwerber eine Baufreistellung.
3. bewilligungspflichtige Vorhaben
Dazu zählen zum Beispiel:
- Wohnhäuser
- Stallgebäude
- Einfriedungen ab einer Höhe von 1,50 m
- Nutzungsänderungen
- Geländeveränderungen im Bauland oder im Freiland, wenn das betreffende Grundstück
an das Bauland angrenzt
- Abbruch von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden
Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist vor der Ausführung bei der Gemeinde unter
Anschluss der notwendigen Unterlagen schriftlich um Baubewilligung (Formular) anzusuchen.
Nach Prüfung der Unterlagen wird von der Behörde unter Beiziehung der Nachbarn
eine Bauverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt.
Bei der Verhandlung wird das geplante Bauvorhaben von einem Bausachverständigen beurteilt
und es werden eventuelle Einwendungen der Nachbarn behandelt. Nach der Verhandlung
wird von der Behörde ein Baubewilligungsbescheid erlassen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Nach Prüfung des Bauvorhabens durch die Baubehörde wird entschieden, welche Genehmigungsart
auf den einzelnen Fall zutrifft.
Fertigstellungsanzeige
Wer ein nach dem Stmk. Baugesetz bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben durchgeführt hat, hat vor der erstmaligen Benützung die Fertigstellung gemäß § 38 Abs 1 Stmk. BauG bei der Baubehörde anzuzeigen.
Der Fertigstellungsanzeige (Formular) sind folgende Unterlagenanzuschließen:
- eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis,
- eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner
gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften
entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
- bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund
eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der
Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
- bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten
Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
- gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers - über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen
(ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische
Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
- hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung
eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.
Wird der Fertigstellungsanzeige keine Bauführerbescheinigung angeschlossen, hat der Bauwerber gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen. In einem solchen Fall findet eine Besichtigung und Begehung des Objektes mit einem Bausachverständigen vor Ort statt.
Die Fertigstellungsanzeige sollte unmittelbar nach Fertigstellung des Bauvorhabens gestellt werden, da bauliche Anlagen vor der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden dürfen.
Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung mittels Bescheid zu untersagen. Weiters stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Verwaltungsstrafe von 363 € bis 14.535 € zu bestrafen ist.